SPD
Buchholz /Aller und Marklendorf 
Wir wollen keinen Schweinestall am Badesee -
SPD
fragt Landesregierung: Gilt die Privilegierung landwirtschaftlicher
Bauvorhaben auch für die industrielle Landwirtschaft?
Buchholz/Essel:Vor dem
Hintergrund geplanter Schweinemastställe in unmittelbarer Nähe des vor
einigen Jahren geschaffenen Natur-Badesees in Essel hat sich der
Landtagsabgeordnete Dieter Möhrmann auf Anregung der SPD in der
Samtgemeinde Schwarmstedt mit einer Kleinen Anfrage an die
Landesregierung gewandt.
„Landwirtschaftliche
Bauvorhaben sind privilegiert, aber ich möchte gerne die Grenzen
erfahren und die Frage geklärt sehen, wo konventionelle Landwirtschaft
im baurechtlichen Sinne endet und wo industrielle Landwirtschaft
beginnt“, erläuterte Dieter Möhrmann. Es gehe nicht darum,
privilegierte landwirtschaftliche Bauvorhaben zu verhindern, sondern um
die Klärung von Steuerungsmöglichkeiten durch die
Baugenehmigungsbehörde, zum Beispiel in der Bauleitplanung sowie
Flächennutzungsplanung.
„Wenn insgesamt vier Ställe
mit einer Menge von jeweils 1450 Schweinen in unmittelbarer Nähe eines
Erholungsbereiches mit Badesee errichtet werden sollen, sind
Konflikte vorprogrammiert. Hier sollte es Steuerungsmöglichkeiten für
eine solche Ansiedlung geben“, fordern Dieter Möhrmann und die
SPD-Samtgemeinderatsfraktion Schwarmstedt. Die Frage sei auch, welche
Abwehrmöglichkeiten anliegende Grundeigentümer haben, um solche
Großprojekte in ihrer unmittelbaren Nähe zu verhindern.
Um die Chancen und Möglichkeiten
auszuloten, hat Dieter Möhrmann der Landesregierung sechs detaillierte
Fragen gestellt. Die komplette Anfrage lautet:
In der Samtgemeinde Schwarmstedt plant ein Landwirt
den Bau von
Schweinemastställen in unmittelbarer Nähe eines vor einigen Jahren
geschaffenen Natur-Badesees in der Gemeinde Essel. Im Endausbau sind
vier Ställe mit jeweils 1450 Schweinen geplant, die als privilegierte
Bauvorhaben verwirklicht werden sollen. Gegen dieses Bauvorhaben an der
Stelle erhebt sich starker Widerspruch aus der Bevölkerung und die
Frage, welche Steuerungsmöglichkeiten es seitens des Landkreises als
Baugenehmigungsbehörde und in der Bauleitplanung sowie
Flächennutzungsplanung für solche landwirtschaftliche Bauvorhaben gibt.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Sind
nach den niedersächsischen und bundesgesetzlichen Vorgaben alle
landwirtschaftlichen Bauvorhaben privilegiert oder gibt es Grenzen der
Privilegierung, die auch durch letztinstanzliche Urteile von Gerichten
gesetzt werden?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es
durch die Baugenehmigungsbehörde, den Bau von privilegierten
landwirtschaftlichen Bauvorhaben zu steuern?
- Unter
welchen konkreten Bedingungen ist es möglich einen bestehenden
Flächennutzungsplan zu ändern, um z.B. freizuhaltende Schutzflächen,
Grünflächen oder Flächen zur Erholung auszuweisen und für diese
Bereiche zugleich privilegierte landwirtschaftliche Bauvorhaben
auszuschließen? Welche Rolle kommt dabei den regionalen
Raumordnungsprogrammen zu?
- Unter welchen Bedingungen
gelten landwirtschaftliche Betriebe im baurechtlichen Sinne als
Gewerbebetrieb und gibt es Kriterien für die Einstufung eines
landwirtschaftlichen Bauvorhabens als Industriebetrieb und welche
Bedeutung hätte dies für die Baugenehmigungsbehörden?
- Ist
es rechtlich zulässig über einen entsprechend gestalteten
Landschaftsplan der Gemeinde den Bau von privilegierten
landwirtschaftlichen Bauvorhaben zu kanalisieren? Ist bekannt, ob
dieser Weg bereits von Kommunen in Gebieten mit starker
landwirtschaftlicher Konzentration beschritten wurde? Und wenn ja, nach
welchen Kriterien waren diese Einschränkungen rechtlich zulässig?
Welche Anforderungen werden an die Aufstellung eines solchen
Landschaftsplanes gestellt und welche konkreten Regelungen sind über
die Beschränkung von privilegierten landwirtschaftlichen Bauvorhaben
zusätzlich mindestens zu treffen?
- Welche rechtlichen
Möglichkeiten der Abwehr solcher industriemäßiger landwirtschaftlicher
Betriebe haben Einwohner und Einwohnerinnen der jeweiligen Gemeinde und
welche entsprechenden Möglichkeiten haben anliegende Grundeigentümer
bis zu welcher Entfernung auch nach gängiger Rechtsprechung?
- Bestehen
gesicherte Erkenntnisse darüber, bis zu welchem Abstand von der
Hofstelle eine Anlage dieser Größenordnung noch das Gebot der
räumlichen Nähe und der äußerlich erkennbaren Zuordnung zu dem
konkreten Betrieb im Sinne der Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB
einhält?
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