SPD     SPD Buchholz /Aller und Marklendorf   


Wir wollen keinen Schweinestall am Badesee -
SPD fragt Landesregierung: Gilt die Privilegierung landwirtschaftlicher Bauvorhaben auch für die industrielle Landwirtschaft? 

Buchholz/Essel:Vor dem Hintergrund geplanter Schweinemastställe in unmittelbarer Nähe des vor einigen Jahren geschaffenen Natur-Badesees in Essel hat sich der Landtagsabgeordnete Dieter Möhrmann auf Anregung der SPD in der Samtgemeinde Schwarmstedt mit einer Kleinen Anfrage an die Landesregierung gewandt.  

„Landwirtschaftliche Bauvorhaben sind privilegiert, aber ich möchte gerne die Grenzen erfahren und die Frage geklärt sehen, wo konventionelle Landwirtschaft im baurechtlichen Sinne endet und wo industrielle Landwirtschaft beginnt“, erläuterte Dieter Möhrmann. Es gehe nicht darum, privilegierte landwirtschaftliche Bauvorhaben zu verhindern, sondern um die Klärung von Steuerungsmöglichkeiten durch die Baugenehmigungsbehörde, zum Beispiel in der Bauleitplanung sowie Flächennutzungsplanung.  

„Wenn insgesamt vier Ställe mit einer Menge von jeweils 1450 Schweinen in unmittelbarer Nähe eines Erholungsbereiches mit Badesee  errichtet werden sollen, sind Konflikte vorprogrammiert. Hier sollte es Steuerungsmöglichkeiten für eine solche Ansiedlung geben“, fordern Dieter Möhrmann und die SPD-Samtgemeinderatsfraktion Schwarmstedt. Die Frage sei auch, welche Abwehrmöglichkeiten anliegende Grundeigentümer haben, um solche Großprojekte in ihrer unmittelbaren Nähe zu verhindern.  

Um die Chancen und Möglichkeiten auszuloten, hat Dieter Möhrmann der Landesregierung sechs detaillierte Fragen gestellt. Die komplette Anfrage lautet: 

In der Samtgemeinde Schwarmstedt plant ein Landwirt den Bau von Schweinemastställen in unmittelbarer Nähe eines vor einigen Jahren geschaffenen Natur-Badesees in der Gemeinde Essel. Im Endausbau sind vier Ställe mit jeweils 1450 Schweinen geplant, die als privilegierte Bauvorhaben verwirklicht werden sollen. Gegen dieses Bauvorhaben an der Stelle erhebt sich starker Widerspruch aus der Bevölkerung und die Frage, welche Steuerungsmöglichkeiten es seitens des Landkreises als Baugenehmigungsbehörde und in der Bauleitplanung sowie Flächennutzungsplanung für solche landwirtschaftliche Bauvorhaben gibt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Sind nach den niedersächsischen und bundesgesetzlichen Vorgaben alle landwirtschaftlichen Bauvorhaben privilegiert oder gibt es Grenzen der Privilegierung, die auch durch letztinstanzliche Urteile von Gerichten gesetzt werden?

  2. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es durch die Baugenehmigungsbehörde, den Bau von privilegierten landwirtschaftlichen Bauvorhaben zu steuern?

  3. Unter welchen konkreten Bedingungen ist es möglich einen bestehenden Flächennutzungsplan zu ändern, um z.B. freizuhaltende Schutzflächen, Grünflächen oder Flächen zur Erholung auszuweisen und für diese Bereiche zugleich privilegierte landwirtschaftliche Bauvorhaben auszuschließen? Welche Rolle kommt dabei den regionalen Raumordnungsprogrammen zu?

  4. Unter welchen Bedingungen gelten landwirtschaftliche Betriebe im baurechtlichen Sinne als Gewerbebetrieb und gibt es Kriterien für die Einstufung eines landwirtschaftlichen Bauvorhabens als Industriebetrieb und welche Bedeutung hätte dies für die Baugenehmigungsbehörden?

  5. Ist es rechtlich zulässig über einen entsprechend gestalteten Landschaftsplan der Gemeinde den Bau von privilegierten landwirtschaftlichen Bauvorhaben zu kanalisieren? Ist bekannt, ob dieser Weg bereits von Kommunen in Gebieten mit starker landwirtschaftlicher Konzentration beschritten wurde? Und wenn ja, nach welchen Kriterien waren diese Einschränkungen rechtlich zulässig? Welche Anforderungen werden an die Aufstellung eines solchen Landschaftsplanes gestellt und welche konkreten Regelungen sind über die Beschränkung von privilegierten landwirtschaftlichen Bauvorhaben zusätzlich mindestens zu treffen?

  6. Welche rechtlichen Möglichkeiten der Abwehr solcher industriemäßiger landwirtschaftlicher Betriebe haben Einwohner und Einwohnerinnen der jeweiligen Gemeinde und welche entsprechenden Möglichkeiten haben anliegende Grundeigentümer bis zu welcher Entfernung auch nach gängiger Rechtsprechung?

  7. Bestehen gesicherte Erkenntnisse darüber, bis zu welchem Abstand von der Hofstelle eine Anlage dieser Größenordnung noch das Gebot der räumlichen Nähe und der äußerlich erkennbaren Zuordnung zu dem konkreten Betrieb im Sinne der Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB einhält?

Startseite Buchholz / Marklendorf
Startseite SPD Schwarmstedt